Rechtsprechung
LG Siegen, 14.04.2009 - 8 O 5/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Unterlassung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, ehrverletzende Äußerung, freie Meinungsäußerung, Augenarzt, Augenoptiker, Wissenschaft, Mess- und Korrektionsmethodik nach Hans-Joachim Haase (MKH)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2, § 823 Absatz 1
Unterlassung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, ehrverletzende Äußerung, freie Meinungsäußerung, Augenarzt, Augenoptiker, Wissenschaft, Mess- und Korrektionsmethodik nach Hans-Joachim Haase (MKH) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) durch Äußerungen; Bewertung wissenschaftlich umstrittener Ausagen als objektiv richtig und gesichert; Auslegung von Äußerungen eines Augenarztes über von einem Augenoptiker vertriebene Produkte
- bdao.de
- sehenundaussehen.de
- bdao.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89
Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern
Auszug aus LG Siegen, 14.04.2009 - 8 O 5/08
Die auszusprechende Verurteilung war danach auf die konkrete Verletzungsform, deren Umfang - und damit die Grenze des Verbots - sich aus Vorstehendem ergibt, zu beziehen (vergleiche BGH GRUR 1991, 860 [862]). - BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69
Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der …
Auszug aus LG Siegen, 14.04.2009 - 8 O 5/08
Denn wer, wie hier die Beklagte, wissenschaftlich umstrittene Aussagen als objektiv richtig und wissenschaftlich gesicherte Tatsachen erscheinen lässt, übernimmt damit die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Aussagen (vergleiche BGH, GRUR 71, 153 [155]). - OLG Celle, 03.08.1977 - 13 W 41/77
Auszug aus LG Siegen, 14.04.2009 - 8 O 5/08
Es schützt unter anderem die Individualsphäre des Klägers, nämlich seine persönliche Eigenart in seiner Beziehung zur Umwelt, insbesondere auch in seinem öffentlichen und beruflichen Wirken, wozu auch sein Wirken als Augenoptiker mit einem Geschäftsbetrieb gehört (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 03.08.1977, 13 W 41/77, zitiert nach juris).